REMIT

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts vom 25. Oktober 2011, die am 8. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, bietet einen konsistenten ganzeuropäischen Regulierungsrahmen für Energiegroßhandelsmärkte an, der gleichzeitig definiert und einführt:


  • Verbot von Insider – Handel
  • Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen
  • Verbot der Marktmanipulation
  • Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte

REMIT verbietet Marktmanipulation als auch Insider-Handel auf den Energiegroßhandelsmärkten. Die Definitionen des Verbotes der Marktmanipulation und des Verbotes von Insider-Handel in REMIT sind im Einklang mit der Definition gemäß der Richtlinie 2003/6EC (Market Abuse Directive or MAD), aber gleichzeitig sind sie für die Energiegroßhandelsmärkte angepasst. Verbot der Marktmanipulation und Verbot von Insider-Handel gemäß REMIT beziehen sich auf alle Energiegroßhandelsprodukte und nicht nur auf diejenige, die als Finanzinstrumente definiert sind und für die der Artikel 9 der Richtlinie MAD gilt.

Die Grundhierarchie der REMIT-Regeln:

1st Grad
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

2nd Grad
Durführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

3rd Grad
Registrierungsanforderungen RRMs (Handels- und Fundamentaldaten)
Technische Spezifikationen für RRMs
Benutzeranleitung für Transaktionsmeldungen (TRUM)
Prozesse-Manual der Fundamentaldatenmeldung

Zeitübersicht der Einführung der REMIT-Meldepflichten

Finalfassung der REMIT wurde am 8. Dezember 2011 veröffentlicht und ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten.
Durführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts wurde am 18. Dezember 2014 veröffentlicht und ist 7. Januar 2015 in Kraft getreten.

Die Pflicht zur Meldung der Handelsdaten betreffend Standardverträge auf den organisierten Märkten tritt am 7. Oktober 2015 in Kraft. Anschließend haben die Marktteilnehmer 90 Tage für Zusendung der Daten betreffend die Verträge, die vor dem Tag der Meldepflichtgültigkeit abgeschlossen wurden und für die die Meldepflicht zu diesem Datum weiterhin andauert. Die Pflicht zur Meldung aller anderen Handels- und Fundamentaldaten wird ab 7. Januar 2016 wirksam.

remit timeline

Als die größte praktische Folge kann die Pflicht zur Meldung der Handels- und -Fundamentaldaten betreffend jedwedes Energiegroßhandelsprodukt angesehen werden. Wird die Gesellschaft die Daten nicht adäquat melden oder wird sie keine Möglichkeit haben, die Einführung der ordentlichen Prozesskontrolle und der Aufsicht nachzuweisen, fügt es der Gesellschaft wesentliche Sanktionen, dementsprechendes Vorgehen seitens Regulierungsbehörde, Reputationsverlust und möglicherweise auch Tätigkeitsverbot zu. In Gegenwart haben alle nationalen Regulierungsbehörde entsprechenden Sanktionen für Marktteilnehmer, die die Anforderungen des Markts verletzen, durchgesetzt. Außerdem müssen Unternehmer die Kosten bezüglich der Meldepflichten zu bezahlen.

Wer ist der Marktteilnehmer?
REMIT ist auf jeden Marktteilnehmer anwendbar, der als jede natürliche oder juristische Person, die auf einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt, definiert ist. REMIT betrifft jede Person, die auf den Energiegroßhandelsmärkten im Rahmen der EU teilnimmt oder deren Auftreten


diese Märkte beeinflusst. Es ist kein Unterschied, ob die Person der EU-Resident ist oder nicht, d.h. REMIT bezieht sich auch auf die Marktteilnehmer außer EU, wenn sie an der Transaktion einschließlich der Handelsauftragserteilung auf den EU-Energiegroßhandelsmärkten teilnehmen.

Was sind Energiegroßhandelsprodukte?
Punkt 4 des Artikels 2 der REMIT-Verordnung definiert Energiegroßhandelsprodukte wie folgt:

„Energiegroßhandelsprodukte“ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:

  • Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas, deren Lieferung in der Union erfolgt
  • Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, das/der in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde
  • Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen
  • Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen

Der zweite Absatz des Punktes 4 des Artikels 2 legt weiter fest, dass:
"Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas zur Nutzung durch Endverbraucher keine Energiegroßhandelsprodukte sind. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als der Schwellenwert (jetzt 600GWh pro Jahr) ist, gelten jedoch als Energiegroßhandelsprodukte."


Zum Zwecke der REMIT ist der Endverbraucher „Verbraucher, der Strom und Erdgas für den Eigenverbrauch einkauft“.

Der Punkt 5 des Artikels 2 der REMIT erklärt gleichzeitig den Begriff „Verbrauchskapazität“, die für das Verständnis des Begriffs „Energiegroßhandelsprodukte“ wichtig ist. „Verbrauchskapazität“ ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung wird der Verbrauch in einzelnen Anlagen mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, die sich unter der Kontrolle einer Wirtschaftseinheit befinden, insoweit nicht berücksichtigt, als diese Anlagen keinen kumulierten Einfluss auf die Preise auf den Energiegroßhandelsmärkten ausüben, da sie sich räumlich gesehen in verschiedenen relevanten Märkten befinden.

Was ist Energiegroßhandelsmarkt
Der Punk 6 des Artikels 2 der REMIT definiert den :
„Energiegroßhandelsmarkt“ als „ jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden.“ Gemäß dem Punkt 5 des Vorworts zur REMIT „umfassen die Energiegroßhandelsmärkte sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung


für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören unter anderem geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und außerbörsliche Transaktionen (OTC) und bilaterale Verträge, die direkt oder über Broker abgewickelt werden“.